|
Presseinformation
April 2007
Anthroposophische Mistelpräparate wie
Iscador ®
sind in der adjuvanten Krebstherapie
verordnungsfähig
Kurz vor dem Verhandlungstermin am 29. März 2007 wurde von
der beklagten Krankenkasse die beim Bundessozialgericht (BSG)
eingelegte Revision gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden
vom Juni 2006 zur Erstattungsfähigkeit anthroposophischer
Mistelpräparate in der adjuvanten Krebstherapie wegen mangelnder
Erfolgsaussicht zurückgezogen. Hieraus geht klar hervor, dass
auch das BSG die Erstattung auf Basis des geltenden Rechts
bejaht hätte. Somit besteht ein Anspruch auf die Verordnung
von anthroposophischen Mistelpräparaten auch in der adjuvanten
Krebstherapie.
Das Sozialgericht Dresden hat am 29. Juni 2006 (Az. S 18 KR
534/05) eine gesetzliche Krankenkasse zur Erstattung einer
anthroposophischen Misteltherapie (z. B. mit Iscador) im Rahmen
einer adjuvanten Tumortherapie verurteilt. Es widersprach
damit den Ausführungen der Krankenkasse, dass anthroposophische
Mistelpräparate entsprechend der Arzneimittelrichtlinie (AMR)
des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Ziffer 16.4.27 (sog.
Ausnahmeliste) nur in der palliativen Tumortherapie zur Verbesserung
der Lebensqualität erstattungsfähig seien.
Der vorsitzende Richter des Sozialgerichts Dresden stellte
in der Verhandlung klar, dass die gesetzliche Krankenkasse
ihrer Versicherten das anthroposophische Mistelpräparat als
Kassenleistung in der adjuvanten Tumortherapie hätte zur Verfügung
stellen müssen, obwohl es nicht verschreibungspflichtig ist.
Dieser Anspruch leite sich aus Ziffer 16.5 der AMR in Verbindung
mit Ziffer 16.4.27 AMR ab. Gemäß Ziffer 16.5 AMR kann der
Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen, in diesem Fall bei
der Diagnose „maligner Tumor“, auch Arzneimittel der anthroposophischen
Therapierichtung verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel
für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als
Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt
ist. Auch das trifft für die anthroposophische Misteltherapie
zu. Außerdem ist dem Gebot der therapeutischen Vielfalt Rechnung
zu tragen.
Durch den Rückzug des Revisionsantrags der beklagten Krankenkasse
wegen mangelnder Erfolgsaussicht steht eindeutig fest, dass
das BSG die Erstattung anthroposophischer Mistelpräparate
auf Basis des geltenden Rechts bejaht hätte. Damit werden
die zukünftigen Erfolgschancen für Krankenkassen, durch gerichtliche
Auseinandersetzungen gegen die Erstattung von anthroposophischen
Mistelpräparaten vorzugehen, immer geringer.
----------------------------------------------------------------------------
Dr. Bettina Arnold-v. Versen
Redakteurin Onkologie
--------------------------------------------
WELEDA AG
Möhlerstraße 3
Telefax:
07171 / 919 87325
73525 Schwäbisch Gmünd
Internet:
www.weleda.de
|